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25Sep/23

Berlin Neukölln macht wieder Vorkaufsrecht geltend

Der Bezirk Berlin-Neukölln hat im eigenen Bezirk in der Weichselstraße 52 ein gesetzliches Vorkaufsrecht geltend gemacht. Ursprünglich wurde durch das BVerwG geurteilt, dass ein Vorkaufsrecht nicht allein dadurch begründet werden kann, dass der Wechsel des Eigentums eine Mieterhöhung zur Folge haben kann, wohl aber, wenn sich das Gebäude in einem „so mangelhaften Zustand“ befindet, dass das Land oder die Kommune per Vorkaufsrecht eingreifen muss.

In der Pressemitteilung heißt es hierzu:

Das Bezirksamt Neukölln hat sein Vorkaufsrecht für das Haus Weichselstraße 52 ausgeübt. Die Städtische Wohnungsbaugesellschaft STADT UND LAND soll das Haus mit 21 Wohnungen und zwei Gewerbeeinheiten übernehmen. Der ursprüngliche Käufer hat die Unterzeichnung einer Abwendungsvereinbarung mit dem Bezirk abgelehnt, kann diese aber noch bis zum Fristende abgeben.

Es handelt sich um die erste Ausübung eines solchen Vorkaufsrechts, seit das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 09.11.2021 die bis dahin übliche und von Vorinstanzen bestätigte Vorkaufspraxis für unrechtmäßig erklärt hat. Mit dem Urteil ist die Zahl der Fälle, in denen das Vorkaufsrecht noch ausgeübt werden kann, stark eingeschränkt worden – nämlich auf Objekte mit Missständen und Mängeln oder solche mit überwiegendem Leerstand. Das Bezirksamt Neukölln hat ein Konzept für die Ausübung des Vorkaufsrechts bei diesen sogenannten Problemimmobilien entwickelt und konnte es nun anwenden.

Jochen Biedermann, Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr: „Ich freue mich mit den Mieter:innen über die Ausübung des Vorkaufsrechts. Die letzten Wochen und Monate waren eine anstrengende Zeit. Mein Dank gilt den Senatsverwaltungen für Stadtentwicklung und für Finanzen, der STADT UND LAND sowie allen am Verfahren Beteiligten. Die Ausübung ist allerdings in erster Linie den engagierten Kolleg:innen im Stadtentwicklungsamt zu verdanken, die jene kleinen Spielräume genutzt haben, die uns das Gesetz noch gibt.

Der Staat muss eingreifen können, wenn Mietshäuser den Eigentümer wechseln und allen völlig klar ist, dass aus bezahlbaren Wohnungen in ein paar Jahren möblierte Appartements mit befristeten Mietverträgen gemacht werden. Wir dürfen nicht nur zuschauen, wenn sich im Bestand nach und nach kein Normalverdiener und keine Normalverdienerin mehr eine Wohnung leisten kann. Deshalb muss die Bundesregierung handeln und das Mietrecht reformieren sowie den Kommunen wieder ein Vorkaufsrecht an die Hand geben, das nicht nur bei kaputten und leeren Häusern greift.“

Quelle: Land Berlin

12Apr/21

Nachzahlungen der Miete wenn der Mietendeckel kippt

Oft wurde bereits in den Medien das Thema angesprochen: Was passiert, wenn der Mietendeckel kippt? Tatsache ist, dass der Vermieter gegenüber Mietern, die ihre Miete „gedeckelt“ haben, einen Nachzahlungsanspruch geltend machen kann. Mieter, die dem nicht nachkommen (können) verlieren im schlimmsten Fall ihre Wohnung.

Nach einem Bericht der Berliner Morgenpost, legen nur 41 % der Mieter, die diesen Anspruch geltend gemacht haben, das Geld für den Fall der Fälle zurück, dass sie s ggf. nachzahlen müssen. Der Rest vertraut hingegen auf den Bestand des Mietendeckels (siehe hier).

Einen ausführlichen Artikel zum Thema hat die Berliner Zeitung veröffentlicht. „Wer sich nur auf den Mietendeckel verlässt, läuft Gefahr, die gesamte Mietendeckelersparnis zurückzahlen zu müssen, wenn dieser vom Bundesverfassungsgericht im Sommer 2021 gekippt werden sollte“, warnt Daniel Halmer, der Geschäftsführer von Conny. „Wer dann die Ersparnis nicht an den Vermieter zurückzahlen kann, ist im Mietrückstand und kann im schlimmsten Fall seine Wohnung verlieren.“ Den gesamten Artikel können Sie hier lesen.